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   VGH Hessen, 30.01.1992 - 5 UE 1928/86   

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VGH Hessen, 30.01.1992 - 5 UE 1928/86 (https://dejure.org/1992,3729)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.01.1992 - 5 UE 1928/86 (https://dejure.org/1992,3729)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. Januar 1992 - 5 UE 1928/86 (https://dejure.org/1992,3729)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 AbfG, § 5 AbfG, § 13 AbfG HE
    Wegfall der Abfalleigenschaft von Altreifen durch Veräußerung zwecks umweltunschädlicher wirtschaftlicher Weiterverwertung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 1024 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 389
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Hessen, 21.04.1986 - 5 TH 592/86

    Widerruf der Genehmigung zum Einsammeln von Abfällen

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.1992 - 5 UE 1928/86
    Abfall im objektiven Sinne erfaßt alle beweglichen Sachen, die - erstens - zu ihrem ursprünglichen Zweck - unabhängig von ihrem Wert bzw. ihrer Verwertbarkeit - nicht mehr verwendbar sind, und - zweitens - deren geordnete Entsorgung deshalb zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutze der Umwelt, geboten ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 21. April 1986 - NJW 1987, 393 f; OVG Berlin, Urteil vom 13. Juni 1980 - NuR 1981, 102 (103); Hösel/von Lersner, AbfG, Stand 1991, § 1 Rdnr.9 ff; Kunig/Schwermer/Versteyl a.a.O., § 1 Rdnr.22 ff; Altenmüller, DÖV 1978, 27 (29 ff); Franßen, Abfallrecht, in: Salzwedel (Herausgeber), Grundzüge des Umweltrechts, 1982, 399 (410 f); Sack, JZ 1978, 17 (19 f); Schink, DVBl. 1985, 1149 (1152 f), jeweils mit weiteren Nachweisen; kritisch zum objektiven Abfallbegriff: Bickel, HAbfAG, 1991, Einleitung Rdnr.5 ff (12 ff)).

    Aus der Situationsabhängigkeit des objektiven Abfallbegriffes folgt nämlich, daß bewegliche Gegenstände vor einer ordnungsgemäßen Entsorgung ihre Abfalleigenschaft wieder verlieren können, d.h. der Grundsatz "einmal Abfall - immer Abfall" gilt weder beim subjektiven Abfallbegriff (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfG 1986; BVerwG, Beschluß vom 18. März 1983 - DÖV 1983, 600 (601); Senatsbeschluß vom 21. April 1986, a.a.O.; Franßen, a.a.O., S.410; Kunig/Schwermer/Versteyl, a.a.O., § 1 Rdnr.21) noch beim objektiven Abfallbegriff.

  • VGH Hessen, 11.04.1991 - 4 TH 3549/90

    Zuständigkeit der Abfallbehörde - Räumung eines Altreifenlagers - Abfallbegriff

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.1992 - 5 UE 1928/86
    Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Eilantrag durch Beschluß vom 7. November 1990 - IV/1 H 2070/90 - hinsichtlich der Beseitigungsverfügung abgelehnt hatte, gab der zuständige 4.Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluß vom 11. April 1991 - 4 TH 3549/90 - RdL 1991, 251 = HessVGRspr.
  • BVerwG, 19.12.1989 - 7 B 157.89

    Erfordernis von Gründen für die Zulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.1992 - 5 UE 1928/86
    Der Entledigungswille des Besitzers muß sich - durch aktives Tun oder durch Unterlassen - nach außen dokumentieren (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Dezember 1989 - NVwZ 1990, 564 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 18.03.1983 - 7 B 22.83

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anspruch auf eine

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.1992 - 5 UE 1928/86
    Aus der Situationsabhängigkeit des objektiven Abfallbegriffes folgt nämlich, daß bewegliche Gegenstände vor einer ordnungsgemäßen Entsorgung ihre Abfalleigenschaft wieder verlieren können, d.h. der Grundsatz "einmal Abfall - immer Abfall" gilt weder beim subjektiven Abfallbegriff (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfG 1986; BVerwG, Beschluß vom 18. März 1983 - DÖV 1983, 600 (601); Senatsbeschluß vom 21. April 1986, a.a.O.; Franßen, a.a.O., S.410; Kunig/Schwermer/Versteyl, a.a.O., § 1 Rdnr.21) noch beim objektiven Abfallbegriff.
  • VGH Bayern, 17.05.1991 - 22 CS 90.3346

    Immissionsschutzrecht: Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu einer

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.1992 - 5 UE 1928/86
    Eine abfallrechtliche Entsorgung ist dann nicht erforderlich, wenn die Gegenstände, die die Umwelt potentiell gefährden, vom Eigentümer oder Besitzer umweltunschädlich verwertet werden (vgl. Bay.VGH, Beschluß vom 17. Mai 1991 - NVwZ-RR 1991, 530; Hösel/von Lersner, a.a.O., § 1 Rdnr.9; Kunig/Schwermer/Versteyl, a.a.O., § 1 Rdnr.28).
  • VGH Hessen, 31.08.1989 - 5 TH 1498/88

    Maßnahmen gegen stillgelegte Abfallentsorgungsanlage

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.1992 - 5 UE 1928/86
    Vorliegend ist nämlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen, da ein noch nicht vollzogener Verwaltungsakt Gegenstand der Anfechtungsklage ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 31. August 1989 - NVwZ 1990, 383 (385) mit weiteren Nachweisen; Senatsurteil vom 31. Oktober 1990 - 5 UE 2641/85; Hess.VGH, Beschluß vom 5. Oktober 1989 - ESVGH 40, 59 (60)).
  • VGH Hessen, 05.10.1989 - 3 TH 1774/89

    Altlastsanierung: Heranziehung des Rechtsnachfolgers

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.1992 - 5 UE 1928/86
    Vorliegend ist nämlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen, da ein noch nicht vollzogener Verwaltungsakt Gegenstand der Anfechtungsklage ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 31. August 1989 - NVwZ 1990, 383 (385) mit weiteren Nachweisen; Senatsurteil vom 31. Oktober 1990 - 5 UE 2641/85; Hess.VGH, Beschluß vom 5. Oktober 1989 - ESVGH 40, 59 (60)).
  • VGH Hessen, 31.10.1990 - 5 UE 2641/85

    Abfallrechtliche Sicherheitsleistung auch bei (legalen) Altanlagen

    Auszug aus VGH Hessen, 30.01.1992 - 5 UE 1928/86
    Vorliegend ist nämlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen, da ein noch nicht vollzogener Verwaltungsakt Gegenstand der Anfechtungsklage ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 31. August 1989 - NVwZ 1990, 383 (385) mit weiteren Nachweisen; Senatsurteil vom 31. Oktober 1990 - 5 UE 2641/85; Hess.VGH, Beschluß vom 5. Oktober 1989 - ESVGH 40, 59 (60)).
  • VGH Hessen, 25.01.1993 - 4 TH 1676/92

    Abfalleigenschaft von Altreifen

    Im Berufungsverfahren 5 UE 1928/86 hat das beklagte Land Hessen, geltend gemacht, auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27.08.1986 (BGBl. I S. 1410, ber. BGBl. I S. 1501, kurz: Abfallgesetz 1986 - AbfG -), durch das u. a. die Lagerung von Altreifen aus dem Regelungsbereich des § 5 AbfG herausgenommen wurde, sei der objektive Abfallbegriff (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AbfG) auf das Lager anzuwenden.

    Käufer ist nach Angaben des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.1992 im Verfahren 5 UE 1928/86 die Firma E -E aus N R in der Republik Irland, an die er die Altreifen im April 1989 mündlich verkauft habe.

    In der mündlichen Verhandlung am 30.01.1992 im Verfahren 5 UE 1928/86 hat der Antragsgegner u. a. Kopien von Frachtbriefen, Ausfuhrbescheinigungen, EG-Ausfuhrerklärungen und Auftragsbestätigungen einer Speditionsfirma angelegt, die die Ausfuhr von Altreifen an Empfänger in Australien, Irland, die Niederlande und die USA belegen.

    Mit Urteil vom 30.01.1992 - 5 UE 1928/86 - (veröffentlicht in UPR 1992, 357) hat der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main geändert und die abfallrechtliche Räumungsverfügung in dem angefochtenen Bescheid aufgehoben.

    Daraufhin hatte der Antragsteller - bereits vor der Berufungsentscheidung im Verfahren 5 UE 1928/86 - unter dem 19.07.1990 eine baurechtliche Beseitigungsverfügung unter Anordnung des Sofortvollzugs betreffend die illegale Lagerung von Altreifen erlassen.

    In der Begründung der Entscheidung hat es sich der im Urteil des 5. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.01.1992 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen.

    Folgende Unterlagen sind beigezogen und Gegenstand der Beratung gewesen: Die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main III/2 E 6232/82, zweitinstanzliches Aktenzeichen 5 UE 1873/86, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main III/2 E 3510/82, zweitinstanzlichen Aktenzeichen 5 UE 1928/86, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main IV/2 H 1482/92, zweitinstanzliches Aktenzeichen 4 TH 1708/92, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main IV/2 H 2279/92, zweitinstanzliches Aktenzeichen 4 TH 2296/92 sowie die Behördenakten des Antragstellers.

    Als Änderung der Umstände in diesem Sinne ist nicht nur eine Änderung der Sach- oder Rechtslage anzusehen, sondern jede Änderung der für die Beurteilung der Entscheidungsvoraussetzungen gemäß Abs. 5 maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere auch eine Veränderung der Prozeßlage (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 80 Rn. 109) als die im vorliegenden Fall die abweichende Beurteilung der Sachlage in der Entscheidung vom 30.01.1992 (a.a.O.) anzusehen ist.

    Ausweislich der Feststellungen im Verfahren 5 UE 1928/86 ist die Firma E -E Ltd. beim Abtransport der Reifen ausschließlich als Zwischenhändler, nicht jedoch selbst als Verwerter tätig geworden.

  • VGH Hessen, 11.04.1991 - 4 TH 3549/90

    Zuständigkeit der Abfallbehörde - Räumung eines Altreifenlagers - Abfallbegriff

    Das Berufungsverfahren (Az.: 5 UE 1928/86) ist noch nicht entschieden.

    Im Berufungsverfahren 5 UE 1928/86 hat das beklagte Land Hessen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in D, geltend gemacht, auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27.08.1986 (BGBl. I S. 1410, ber. BGBl. I S. 1501, kurz: Abfallgesetz 1986 -- AbfG --), durch das u. a. die Lagerung von Altreifen aus dem Regelungsbereich des § 5 AbfG herausgenommen wurde, sei der objektive Abfallbegriff (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AbfG) auf das Lager anzuwenden.

    Die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main III/2 E 6232/82, zweitinstanzliches Aktenzeichen 5 UE 1873/86 und III/2 E 3510/82, zweitinstanzliches Aktenzeichen 5 UE 1928/86 mit den dort beigezogenen weiteren Gerichts- und Behördenakten, 2 Behördenakten des Antragsgegners.

    Zutreffend hat auch die im Verfahren 5 UE 1928/86 beklagte Abfallbehörde darauf hingewiesen, daß die Abfalleigenschaft der Reifen ungeachtet ihrer beabsichtigten wirtschaftlichen Verwertung fortbestehe, wenn von ihnen eine Polizeigefahr ausgehe.

  • VGH Hessen, 24.06.1993 - 4 TH 1205/92

    Zur Abfalleigenschaft von Altreifen; zur Zuständigkeit der Abfallbehörde

    Zwar habe der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes entschieden, daß eine abfallrechtliche Entsorgung nicht mehr geboten sei, wenn der Eigentümer z.B. dadurch, daß er die betreffenden Gegenstände aufgrund entsprechender Verträge mit Dritten in andere Länder, in denen sie eine neue Verwendung finden, transportieren läßt, mit einer Einbeziehung der Gegenstände in den Wirtschaftskreislauf befaßt ist und damit dem abfallpolitischen Ziel, Abfälle nicht erst entstehen zu lassen., Rechnung trage (Hess. VGH, Urteil vom 30.1.1992 - 5 UE 1928/86 -).
  • VG Gießen, 07.08.1992 - VI/3 H 633/92

    Rechtmäßigkeit des Sofortvollzuges einer abfallrechtlichen Verfügung; Müllkompost

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  • VG Gießen, 07.08.1992 - VI/3 H 631/92

    Rechtmäßigkeit des Sofortvollzuges einer abfallrechtlichen Verfügung; Müllkompost

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